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Wichtige Info:
Der Gemeinderat Dammbach hat beschlossen, dieses Jahr keine Gelder im Haushalt für das Förderprogramm einzustellen. Bereits gestellte Anträge erhalten dieses Jahr somit keine Auszahlung, neue Anträge sind nicht mehr möglich. Ob für die bereits gestellten Anträge nächstes Jahr Geld vorgesehen wird, ist noch unsicher. Das Förderprogramm ist somit praktisch vorzeitig beendet.
Kommunales Förderprogramm der Gemeinde Dammbach für Investitionen zur Innenentwicklung
Die Mitgliedskommunen der Kommunalen Allianz „SpessartKraft“ e.V. (Dammbach, Eschau, Heimbuchenthal, Leidersbach, Mespelbrunn, Mönchberg, Rothenbuch, Weibersbrunn) gewähren für Investitionen zur Erhaltung vorhandener sowie zur Schaffung neuer Bausubstanz Zuwendungen, um erhaltenswerte leerstehende Gebäude in der Region zu revitalisieren. Ebenfalls soll der Abbruch von nicht-erhaltenswerten Gebäuden gefördert werden, um die Ortsbilder aufzuwerten. Mit dem Förderprogramm soll einer Verödung der Ortskerne vorgebeugt werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich, d.h. das Fördergebiet, umfasst das gesamte Ortsgebiet, sofern hier ein zulässiger Erstwohnsitz nachgewiesen werden kann.(2) Der zeitliche Geltungsbereich ist vom 01.10.2018 bis zum 30.09.2023 befristet. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Eingang des Antrages bei der fördernden Kommune. Es gilt das Datum des Poststempels.
§ 2 Fördervoraussetzungen
(1) Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss im räumlichen Geltungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1) liegen. Dies gilt ebenfalls für ein dem Förderantrag zugrunde liegendes unbebautes Grundstück (bei Grundstückskauf mit Neubebauung).
(2) Die Nutzung des Gebäudes hat nach der Bewilligung mindestens 5 Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist (vgl. § 3). Im Falle einer vorzeitigen Änderung wird der Zuschuss entsprechend der abweichenden Nutzung anteilig pro Kalenderjahr zurückgefordert.
(3) Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person, die Eigentümerin eines förderfähigen Anwesens ist.
(4) Die Maßnahmen müssen nachhaltig der Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Ortes und der Verbesserung des Ortsbildes dienen sowie hinsichtlich der Lage und des Zustandes der Gebäude sinnvoll, wirtschaftlich und ökologisch vertretbar sein. Die äußere Gestaltung des Gebäudes ist daher vor Maßnahmenbeginn, d.h. vor Auftragsvergabe, mit der Gemeinde abzustimmen. Sofern Denkmalschutz vorliegt, ist dem Förderantrag eine Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde beizufügen.
(5) Die Nutzung des geförderten Gebäudes bzw. Grundstückes kann durch den/die Antragsteller selbst oder Dritte (Vermietung) erfolgen.
§ 3 Fördergegenstand
(1) Gefördert werden der Erwerb sowie die Sanierung von erhaltenswerten Gebäuden. Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden und die einer neuen wohnlichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzung durch den/die Antragsteller selbst oder Dritte (Vermietung) zugeführt werden (vgl. § 2 Abs. 4).
(2) Gefördert wird außerdem der Abbruch von nicht-erhaltenswerten Gebäuden, sofern hierfür ein Ersatzbau errichtet oder eine attraktive Freifläche gestaltet wird.
(3) Gefördert wird außerdem der Erwerb von Grundstücken, auf denen ein Neubau errichtet oder eine attraktive Freifläche geschaffen wird, sowie auch der Neubau selbst.
(4) Soweit Gebäude im Sinne von Abs. 2 abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet wird, so ist der Ersatzbau ebenfalls förderfähig. Die Förderung der unter § 3 Abs. 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen unterliegen in Summe dem Höchstfördersatz (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3).
§ 4 Höhe der Förderung
(1) Grundsätzlich ist jedes Vorhaben (gem. § 3) förderfähig, welches nachweisbar eine Mindestinvestitionssumme von 100.000,00 € hat.
(2) Die Förderung ist auf einen Betrag von 10.000,00 € je Anwesen begrenzt.
(3) Neben der Grundförderung nach § 4 Abs. 2 wird zusätzlich bei Eigennutzung zu Wohnzwecken eine kindbezogene Förderung von 2.500,00 € pro Kind gewährt. Die Förderung gilt für Kinder der antragstellenden Person/en, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Haushalt leben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die maximale kindbezogene Förderung beträgt 7.500,00 €.
(4) Die nachgewiesenen Investitionskosten ergeben sich aus der tatsächlich getätigten Investitionssumme ohne Eigenleistungen, abzüglich aller erhaltenen Zuwendungen. Steuerliche Vorteile werden nicht berücksichtigt. Dabei muss mindestens eine Investitionssumme von 100.000,00 € (brutto) erreicht werden.
(5) Die Förderung nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 kann nur einmal je Anwesen gewährt werden.
§ 5 Verfahren
(1) Der Förderantrag ist vor Maßnahmenbeginn, d.h. vor Auftragsvergabe, bei der Gemeinde zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch die Gemeinde oder nach Zustimmung zur vorzeitigen Baufreigabe begonnen werden.
(2) Nach der Prüfung wird die Gemeinde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden. Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(3) Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann ggf. die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.
(4) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinie unbillige Härten, kann das Gemeinderatsgremium in Einzelfällen Abweichungen zulassen.
(5) Der Zuschuss wird ausbezahlt, wenn der/die Antragsteller das Gebäude antragsgemäß nutzt/en und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind. Eine vorzeitige Teilauszahlung ist nicht möglich.
§ 6 Sonstiges
(1) Der Gemeinde Dammbach ist es vorbehalten, die Richtlinien des Förderprogramms hinsichtlich des Fördergebietes, des Fördersatzes und des Fördervolumens zu ändern, z.B. wenn Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.
(2) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Formular Förderantrag (zum Ausdrucken)
Formular Verwendungsnachweis (zum Ausdrucken)
Weitere Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung (zur Homepage der Gemeinde Dammbach).
"Der Gemeinderat Dammbach hat im Rahmen der Initiative der Mitgliedsgemeinden der Kommunalen Allianz SpessartKraft das Kommunale Förderprogramm für Investitionen zur Innenentwicklung verabschiedet.
Die Gemeinde Dammbach gewährt ab 01.10.2018 unter bestimmten Fördervoraussetzungen Zuwendungen, um erhaltenswerte, ältere Gebäude im Ort zu sanieren und zu revitalisieren. Im Übrigen soll der Abbruch von nicht-erhaltenswerten Gebäuden gefördert werden. Ebenfalls gefördert wird der Kauf von Grundstücken auf denen ein Neubau errichtet oder eine attraktive Freifläche geschaffen wird sowie der Neubau selbst.
Dabei verfolgt die Gemeinde das Ziel, die Schaffung neuer Gebäude und attraktiver Freiflächen zu unterstützen und das Ortsbild optisch sowie funktional zu erhalten und aufzuwerten.
Nach Antragseingang in der Bauverwaltung der VG Mespelbrunn erhalten Sie eine Nachricht, ob Ihre Vorhaben grundsätzlich förderfähig sind. Mit der Zusage erhalten Sie ein Formular „Verwendungsnachweis“ zugesandt. Füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es, zusammen mit den Rechnungen, bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Jahres an die Verwaltung. Bei späterem Eingang kann Ihr Antrag erst im folgenden Jahr berücksichtigt werden.
Der Gemeinderat entscheidet nach den Vorgaben der Richtlinie in seiner November-Sitzung, wie die Fördermittel auf die bis dahin eingereichten Verwendungsnachweise verteilt werden.
Die Gemeinde zielt hierbei darauf ab, dass möglichst viele Antragsteller etwas aus dem Fördertopf bekommen und nicht nur wenige Antragsteller die gesamte im Haushalt jährlich eingestellte Summe abschöpfen.
Da das Förderprogramm zum 30.09.2023 ausläuft, ist letztmalig die Möglichkeit bis zum 15.10.2024 den Verwendungsnachweis einzureichen. Verwendungsnachweise, die nicht bis zum 15.10.2024 eingereicht sind, verfallen.
Es handelt sich bei dieser Richtlinie zur Innenentwicklung um ein freiwilliges Förderprogramm der Gemeinde Dammbach, mit dem wir vor allem für junge Familien einen Anreiz schaffen wollen, nach Dammbach zu ziehen oder im Ort zu bleiben.
Die Laufzeit des Förderprogramms ist zunächst auf fünf Jahre, bis 30.09.2023, begrenzt. Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen, die eine förderfähige Maßnahme umsetzen möchten. Dabei gilt: Der förderrechtliche „Schwellenwert“ liegt bei einer Investitionssumme von 100.000 Euro. Auf eine Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Ihr Ansprechpartner für Anträge und Fragen rund um das Förderprogramm ist Ihre Gemeindeverwaltung. Die Förderrichtlinie sowie weitere Informationen sind außerdem auf der Gemeindehomepage www.vgem-mespelbrunn.de oder unter www.spessartkraft.de zu finden."