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Kommunales Förderprogramm der Gemeinde Heimbuchenthal

Kommunales Förderprogramm der Gemeinde Heimbuchenthal für Investitionen zur Innenentwicklung

Die Mitgliedskommunen der Kommunalen Allianz „SpessartKraft“ e.V. (Dammbach, Eschau, Heimbuchenthal, Leidersbach, Mespelbrunn, Mönchberg, Rothenbuch, Weibersbrunn) gewähren für Investitionen zur Erhaltung vorhandener sowie zur Schaffung neuer Bausubstanz Zuwendungen, um erhaltenswerte leerstehende Gebäude in der Region zu revitalisieren oder vorhandene Baulücken zu schließen. Ebenfalls soll der Abbruch von nicht-erhaltenswerten Gebäuden gefördert werden, um die Ortsbilder aufzuwerten. Mit dem Förderprogramm soll einer Verödung der Ortskerne vorgebeugt werden.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich, d.h. das Fördergebiet, umfasst den im Lageplan (Anlage) dargestellten Ortsbereich.
(2) Der zeitliche Geltungsbereich ist bis zum 30.09.2023 befristet. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Eingang des Antrages bei der fördernden Kommune. Es gilt das Datum des Poststempels.

§ 2 Fördervoraussetzungen
(1) Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss im räumlichen Geltungsbereich (vgl. § 1 Abs. 1) liegen.
(2) Die Nutzung des Gebäudes hat nach der Bewilligung mindestens 5 Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist (vgl. § 3). Im Falle einer vorzeitigen Änderung wird der Zuschuss entsprechend der abweichenden Nutzung anteilig pro Kalenderjahr zurückgefordert.
(3) Antragsberechtigt ist jede natürliche und juristische Person, die Eigentümerin eines förderfähigen Anwesens ist.
(4) Die Maßnahmen müssen nachhaltig der Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Ortes und der Verbesserung des Ortsbildes dienen sowie hinsichtlich der Lage und des Zustandes der Gebäude sinnvoll, wirtschaftlich und ökologisch vertretbar sein. Die äußere Gestaltung des Gebäudes ist daher vor Maßnahmenbeginn, d.h. vor Auftragsvergabe, mit der Gemeinde abzustimmen. Sofern Denkmalschutz vorliegt, ist dem Förderantrag eine Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde beizufügen.
(5) Die Nutzung des geförderten Gebäudes bzw. Grundstückes kann durch den/die Antragsteller selbst oder Dritte (Vermietung) erfolgen.
(6) Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss mindestens 40 Jahre vor Antragstellung errichtet worden sein.

§ 3 Fördergegenstand
(1) Gefördert wird die Sanierung von erhaltenswerten Gebäuden. Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurden und die einer neuen wohnlichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzung durch den/die Antragsteller selbst oder Dritte (Vermietung) zugeführt werden (vgl. § 2 Abs. 4).
(2) Gefördert wird außerdem der Abbruch von nicht-erhaltenswerten Gebäuden, sofern hierfür ein Ersatzgebäude errichtet oder eine attraktive Freifläche gestaltet wird.
(3) Soweit Gebäude im Sinne von Abs. 2 abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet wird, so ist der Ersatzbau ebenfalls förderfähig. Die Förderung der unter § 3 Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen unterliegen in Summe dem Höchstfördersatz (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2).

§ 4 Höhe der Förderung
(1) Die Höhe der Grundförderung berechnet sich grundsätzlich zu 10 % der nachgewiesenen Investitionskosten. Die maximale Fördersumme hieraus beläuft sich auf 10.000,00 €.
(2) Neben der Förderung nach § 4 Abs. 1 wird bei Eigennutzung zu Wohnzwecken ein kindbezogener Zuschlag von 25 % der Fördersumme aus der Grundförderung (vgl. § 4 Abs. 1) je Kind gewährt. Die kindbezogene Förderung darf 7.500,00 € nicht übersteigen. Dies gilt für Kinder der antragstellenden Person/en, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in ihrem Haushalt leben, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder nachweislich innerhalb der Zweckbindungsfrist geboren werden (Nachweis: Geburtsurkunde).
(3) Die nachgewiesenen Investitionskosten ergeben sich aus der tatsächlich getätigten Investitionssumme ohne Grunderwerbskosten und Eigenleistungen, abzüglich aller erhaltenen Zuwendungen. Steuerliche Vorteile werden nicht berücksichtigt. Dabei muss mindestens eine Investitionssumme von 20.000,00 € (brutto) erreicht werden.
(4) Die Förderung kann nur einmal je Anwesen gewährt werden.

§ 5 Verfahren
(1) Der Förderantrag ist vor Maßnahmenbeginn, d.h. vor Auftragsvergabe, bei der Gemeinde zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch die Gemeinde oder nach Zustimmung zur vorzeitigen Baufreigabe begonnen werden.
(2) Nach der Prüfung wird die Kommune im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden. Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(3) Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann ggf. die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.
(4) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Richtlinie unbillige Härten, so kann das Gemeinderatsgremium in Einzelfällen Abweichungen zulassen.
(5) Der Zuschuss wird ausbezahlt, wenn der/die Antragsteller das Gebäude antragsgemäß nutzt/en und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind. Eine vorzeitige Teilauszahlung ist nicht möglich.
 
§ 6 Sonstiges
(1) Der Gemeinde Heimbuchenthal ist es vorbehalten, die Richtlinien des Förderprogramms hinsichtlich des Fördergebietes, des Fördersatzes und des Fördervolumens zu ändern, z.B. wenn Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.
(2) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

Lageplan - räumlicher Geltungsbereich

Formular Förderantrag (zum Ausdrucken)

Formular Verwendungsnachweis (zum Ausdrucken)

Weitere Informationen zum Förderprogramm erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung (zur Homepage der Gemeinde Heimbuchenthal).